750
GVG
CH-LU
§ 43a Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Feuer- und Elementarschadenschutz
Prävention
§ 43a GVG · Feuer- und Elementarschadenschutz
1. Als Feuerschutz im Sinne dieses Gesetzes gelten
a. der Brandschutz in Gebäuden;
b. die Erstellung und der Ausbau angemessener Löschwassereinrichtungen;
c. eine gute Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren;
d. eine wirksame Alarmierung der Feuerwehren;
e. andere Bestrebungen im Interesse der Schadenverhütung und -bekämpfung.
2. Als Elementarschadenschutz im Sinne dieses Gesetzes gelten
a. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden zum Schutz vor Naturgefahren, die das Elementarschadenrisiko für Gebäude massgeblich reduzieren (erweiterte Objektschutzmassnahmen);
b. Objektschutzmassnahmen von privaten Grundeigentümerinnen und -eigentümern.