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750 GVG CH-LU

§ 43a Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Feuer- und Elementarschadenschutz

Prävention
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§ 43a GVG · Feuer- und Elementarschadenschutz

1. Als Feuerschutz im Sinne dieses Gesetzes gelten

a. der Brandschutz in Gebäuden;

b. die Erstellung und der Ausbau angemessener Löschwassereinrichtungen;

c. eine gute Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren;

d. eine wirksame Alarmierung der Feuerwehren;

e. andere Bestrebungen im Interesse der Schadenverhütung und -bekämpfung.

2. Als Elementarschadenschutz im Sinne dieses Gesetzes gelten

a. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden zum Schutz vor Naturgefahren, die das Elementarschadenrisiko für Gebäude massgeblich reduzieren (erweiterte Objektschutzmassnahmen);

b. Objektschutzmassnahmen von privaten Grundeigentümerinnen und -eigentümern.

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