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GVG
CH-LU
§ 43 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beiträge
Prävention
§ 43 GVG · Beiträge
1. Der Regierungsrat bestimmt, wer jährlich Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes zu entrichten hat, setzt deren Höhe fest und nennt den Empfänger der Beiträge.
2. Die Präventionsbeiträge dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden.