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750 GVG CH-LU

§ 43 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beiträge

Prävention
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§ 43 GVG · Beiträge

1. Der Regierungsrat bestimmt, wer jährlich Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes zu entrichten hat, setzt deren Höhe fest und nennt den Empfänger der Beiträge.

2. Die Präventionsbeiträge dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden.

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