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750 GVG CH-LU

§ 42 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ablehnungsgründe

Verfahren im Schadenfall
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§ 42 GVG · Ablehnungsgründe

1. Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise ablehnen, wenn

a. der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird;

b. der Eigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am beschädigten Gebäude wesentliche Veränderungen vorgenommen hat.

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