750
GVG
CH-LU
§ 42 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ablehnungsgründe
Verfahren im Schadenfall
§ 42 GVG · Ablehnungsgründe
1. Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise ablehnen, wenn
a. der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird;
b. der Eigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am beschädigten Gebäude wesentliche Veränderungen vorgenommen hat.