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750 GVG CH-LU

§ 41 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Auszahlung der Entschädigung

Verfahren im Schadenfall
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§ 41 GVG · Auszahlung der Entschädigung

1. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nach der Behebung des Schadens, bei Nichtwiederherstellung nach Räumung des Schadenplatzes.

2. Die Gebäudeversicherung kann Teilzahlungen im Rahmen des Baufortschritts leisten.

3. Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 ZGB bleiben gewahrt.

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