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750 GVG CH-LU

§ 40 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Parteirechte im Strafverfahren

Verfahren im Schadenfall
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§ 40 GVG · Parteirechte im Strafverfahren

1. Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, sich am Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens als Privatkläger zu beteiligen.

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