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750 GVG CH-LU

§ 4 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verwaltungskommission

Rechtsstellung und Organisation
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§ 4 GVG · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2. Der Verwaltungskommission gehört von Amtes wegen das Mitglied des Regierungsrates an, dessen Departement die Gebäudeversicherung zugeteilt ist.

3. Die Verwaltungskommission hat als Aufsichtsorgan der Gebäudeversicherung folgende Aufgaben und Befugnisse

a. Sie überwacht die Geschäftsführung der Direktion und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig Bericht erstatten.

b. Sie erlässt allgemeine Dienstvorschriften.

c. * Sie verabschiedet gestützt auf den Bericht der Revisionsstelle die Jahresrechnung sowie zuhanden des Regierungsrates den jährlichen Geschäftsbericht.

d. Sie besorgt die weitern Geschäfte, welche dieses Gesetz und andere Erlasse ihr zuweisen.

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