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750 GVG CH-LU

§ 39 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Pflicht zur Minderung des Schadens

Verfahren im Schadenfall
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§ 39 GVG · Pflicht zur Minderung des Schadens

1. Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen.

2. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung entsprechend zu kürzen.

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