750
GVG
CH-LU
§ 38 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Schadenmeldung, Schadenermittlung
Verfahren im Schadenfall
§ 38 GVG · Schadenmeldung, Schadenermittlung
1. Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung den Eintritt eines Schadenereignisses unverzüglich zu melden.
2. Entschädigungsansprüche für Schäden, die nicht innert einem Jahr seit Eintritt des Ereignisses gemeldet werden, sind verwirkt.
3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen, wie die Schäden zu ermitteln sind.