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GVG
CH-LU
§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechte der Grundpfandgläubiger
Versicherungsleistungen
§ 37 GVG · Rechte der Grundpfandgläubiger
1. Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Entschädigungsanspruchs nach § 35 verlustig geht.
2. Diese Haftung besteht nur, wenn die Grundpfandgläubiger nachweisen, dass ihre Forderungen nicht anderweitig gedeckt sind.
3. Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung diese Leistungen zurückzuerstatten.