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750 GVG CH-LU

§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechte der Grundpfandgläubiger

Versicherungsleistungen
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§ 37 GVG · Rechte der Grundpfandgläubiger

1. Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Entschädigungsanspruchs nach § 35 verlustig geht.

2. Diese Haftung besteht nur, wenn die Grundpfandgläubiger nachweisen, dass ihre Forderungen nicht anderweitig gedeckt sind.

3. Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung diese Leistungen zurückzuerstatten.

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