750
GVG
CH-LU
§ 36 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rückgriff
Versicherungsleistungen
§ 36 GVG · Rückgriff
1. Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Gebäudeversicherung ist nach den Bestimmungen des Zivilrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2. Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Gebäudeversicherung schmälert, verantwortlich.