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750 GVG CH-LU

§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verwirkung und Kürzung der Entschädigung

Versicherungsleistungen
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§ 35 GVG · Verwirkung und Kürzung der Entschädigung

1. Der Eigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis absichtlich herbeigeführt hat.

2. Hat der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung dem Grade des Verschuldens entsprechend zu kürzen.

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