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750 GVG CH-LU

§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Selbstbehalt

Versicherungsleistungen
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§ 33 GVG · Selbstbehalt

1. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass jeder Eigentümer im Elementarschadenfall einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat.

2. Er setzt die Höhe des Selbstbehaltes fest.

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