750
GVG
CH-LU
§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Selbstbehalt
Versicherungsleistungen
§ 33 GVG · Selbstbehalt
1. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass jeder Eigentümer im Elementarschadenfall einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat.
2. Er setzt die Höhe des Selbstbehaltes fest.