§ 32 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Nebenleistungen
§ 32 GVG · Nebenleistungen
1. Die Gebäudeversicherung vergütet ferner
1. die vom Eigentümer nicht unzweckmässig aufgewendeten Kosten, auch dann, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind (vgl. § 39);
2. notwendige Abbruch- und Räumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, höchstens jedoch bis 10 % der Entschädigung;
3. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren rechtfertigt. Dienen diese Vorkehren nicht nur dem Schutze der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, vergütet die Gebäudeversicherung den ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil;
4. den Schaden an Kulturen, soweit dieser bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstanden ist, höchstens jedoch bis 5 % der Entschädigung.