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750 GVG CH-LU

§ 31 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Bereicherungsverbot

Versicherungsleistungen
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§ 31 GVG · Bereicherungsverbot

1. Die Entschädigung darf zu keinem Gewinn führen, soweit dieser nicht in der Neuwertversicherung begründet ist.

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