750
GVG
CH-LU
§ 30 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Sonderfälle
Versicherungsleistungen
§ 30 GVG · Sonderfälle
1. Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, vergütet die Gebäudeversicherung bei Vollschaden und Wiederherstellung diesen Wert.
2. Bei Gebäuden, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist, beschränkt sich die Entschädigung bei Vollschaden auf die feste Versicherungssumme.
3. Im übrigen gelten die §§ 26-29 sinngemäss.