Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750 GVG CH-LU

§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Regierungsrat

Rechtsstellung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 GVG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung.

2. Es stehen ihm namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu

a. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

b. * Er wählt die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Revisionsstelle.

c. * Er genehmigt den Geschäftsbericht.

← § 2 GVG Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechtsstellung § 4 GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →