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GVG
CH-LU
§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Regierungsrat
Rechtsstellung und Organisation
§ 3 GVG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung.
2. Es stehen ihm namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu
a. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
b. * Er wählt die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Revisionsstelle.
c. * Er genehmigt den Geschäftsbericht.