750
GVG
CH-LU
§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Abbruchobjekte
Versicherungsleistungen
§ 29 GVG · Abbruchobjekte
1. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt sind, beschränkt sich die Entschädigung auf den Abbruchwert.
2. Bei Abbruchobjekten vergütet die Gebäudeversicherung bei Teilschaden die Kosten einer behelfsmässigen Instandstellung, höchstens jedoch den Abbruchwert.