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750 GVG CH-LU

§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Schäden an unvollendeten Gebäuden

Versicherungsleistungen
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§ 28 GVG · Schäden an unvollendeten Gebäuden

1. Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen zu vergüten.

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