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GVG
CH-LU
§ 27 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Teilschaden
Versicherungsleistungen
§ 27 GVG · Teilschaden
1. Bei Teilschaden gilt § 26 sinngemäss.
2. Die zur Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile sind nicht zu entschädigen.
3. Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen hat die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten. § 39 bleibt vorbehalten.
4. Für Schäden, deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.