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750 GVG CH-LU

§ 27 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Teilschaden

Versicherungsleistungen
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§ 27 GVG · Teilschaden

1. Bei Teilschaden gilt § 26 sinngemäss.

2. Die zur Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile sind nicht zu entschädigen.

3. Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen hat die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten. § 39 bleibt vorbehalten.

4. Für Schäden, deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

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