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750 GVG CH-LU

§ 26 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Vollschaden

Versicherungsleistungen
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§ 26 GVG · Vollschaden

1. Wird ein Gebäude ganz zerstört und wiederhergestellt, vergütet die Gebäudeversicherung die Neuwertsumme, welche nach § 13 ermittelt und nach § 14 den Baukosten bis zum Zeitpunkt des Schadens angepasst wurde.

2. Übersteigt die Entwertung des Gebäudes im Zeitpunkt des Schadens 50 %, beschränkt sich die Entschädigung bei Vollschaden und Wiederherstellung auf den doppelten Zeitwert.

3. Wird das Gebäude nicht wiederhergestellt, ist bei Vollschaden der Verkehrswert des Gebäudes zu vergüten. Die Entschädigung bei Nichtwiederherstellung darf diejenige gemäss Absatz 1 nicht übersteigen.

4. Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre; sie kann in besonderen Fällen verlängert werden.

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