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750 GVG CH-LU

§ 25 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausschlüsse

Versicherte Gefahren
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§ 25 GVG · Ausschlüsse

1. Nicht vergütet werden Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Wasser aus Stauseen, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen entstanden sind.

2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, ausgeschlossene Gefahren gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen, sobald das zu annehmbaren Bedingungen möglich ist.

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