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750 GVG CH-LU

§ 24 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Elementarschadenversicherung

Versicherte Gefahren
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§ 24 GVG · Elementarschadenversicherung

1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch

a. Sturmwind;

b. Hagel;

c. Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut;

d. Lawinen, Schneedruck oder Schneerutsch;

e. Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz.

2. Keine Elementarschäden und deshalb nicht zu vergüten sind Schäden,

a. die nicht durch eines dieser Elementarereignisse verursacht worden sind;

b. die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind;

c. die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind;

d. die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrunds, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhalts.

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