§ 24 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Elementarschadenversicherung
§ 24 GVG · Elementarschadenversicherung
1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch
a. Sturmwind;
b. Hagel;
c. Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut;
d. Lawinen, Schneedruck oder Schneerutsch;
e. Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz.
2. Keine Elementarschäden und deshalb nicht zu vergüten sind Schäden,
a. die nicht durch eines dieser Elementarereignisse verursacht worden sind;
b. die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind;
c. die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind;
d. die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrunds, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhalts.