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750 GVG CH-LU

§ 23 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Feuerschadenversicherung

Versicherte Gefahren
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§ 23 GVG · Feuerschadenversicherung

1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch

a. Feuer, Rauch oder Hitze;

b. Blitzschlag;

c. Explosion.

2. Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luftfahrzeuge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung zu vergüten, wenn nicht ein Dritter hiefür ersatzpflichtig ist.

3. Nicht vergütet werden Schäden, die durch Abnützung oder den ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes entstanden sind.

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