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GVG
CH-LU
§ 22a Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Überschussabgabe
Finanzierung
§ 22a GVG · Überschussabgabe
1. Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die Gebäudeversicherung die Hälfte davon, höchstens jedoch 1,5 Millionen Franken, an die Staatskasse abzuliefern.
2. Resultieren während mehrerer Jahre namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder die Leistungen anzupassen.