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750 GVG CH-LU

§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Reservefonds

Finanzierung
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§ 21 GVG · Reservefonds

1. Die Gebäudeversicherung hat einen ihren Verpflichtungen entsprechenden Reservefonds zu äufnen.

2. Sie hat ihn sicher und ertragbringend anzulegen.

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