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GVG
CH-LU
§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Reservefonds
Finanzierung
§ 21 GVG · Reservefonds
1. Die Gebäudeversicherung hat einen ihren Verpflichtungen entsprechenden Reservefonds zu äufnen.
2. Sie hat ihn sicher und ertragbringend anzulegen.