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750 GVG CH-LU

§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Prämienhaftung bei Handänderung

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§ 20 GVG · Prämienhaftung bei Handänderung

1. Bei Handänderung haften der Erwerber und der Veräusserer für ausstehende Prämien der Gebäudeversicherung solidarisch.

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