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750 GVG CH-LU

§ 19 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Pfandrecht

Finanzierung
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§ 19 GVG · Pfandrecht

1. Für die Prämien besteht am versicherten Gebäudegrundstück ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.

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