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750 GVG CH-LU

§ 18 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Teilprämien

Finanzierung
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§ 18 GVG · Teilprämien

1. Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz während des Jahres, sind die Prämien anteilsmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

2. Im Schadenfall erfolgt für das laufende Jahr keine Prämienrückerstattung.

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