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750 GVG CH-LU

§ 17 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Änderung der Gefahr

Finanzierung
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§ 17 GVG · Änderung der Gefahr

1. Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung jede wesentliche Gefahrerhöhung und -verminderung unverzüglich zu melden. Die Prämien sind den neuen Gegebenheiten anzupassen.

2. Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

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