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750 GVG CH-LU

§ 16 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Prämien

Finanzierung
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§ 16 GVG · Prämien

1. Die Prämien, einschliesslich Prämienzuschläge für Gebäude mit erhöhter Schadengefahr, sind vom Regierungsrat nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen festzusetzen.

2. Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Betriebsaufwendungen zu decken, einen genügenden Reservefonds zu unterhalten, die Rückversicherungsprämien zu bezahlen und durch Präventionsbeiträge den Feuer- und Elementarschadenschutz zu fördern.

3. Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden.

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