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750 GVG CH-LU

§ 15 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ermittlung der Versicherungswerte

Versicherungswerte
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§ 15 GVG · Ermittlung der Versicherungswerte

1. Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen darüber, wie und auf wessen Kosten die Versicherungswerte zu ermitteln sind.

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