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GVG
CH-LU
§ 14 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Anpassung der Versicherungswerte
Versicherungswerte
§ 14 GVG · Anpassung der Versicherungswerte
1. Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an, wenn sich der Baukostenindex um mehr als 5 % verändert. Ausgenommen hievon sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist.