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750 GVG CH-LU

§ 14 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Anpassung der Versicherungswerte

Versicherungswerte
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§ 14 GVG · Anpassung der Versicherungswerte

1. Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an, wenn sich der Baukostenindex um mehr als 5 % verändert. Ausgenommen hievon sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist.

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