750
GVG
CH-LU
§ 13 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Versicherungswerte
Versicherungswerte
§ 13 GVG · Versicherungswerte
1. Die Gebäude werden zum Neuwert versichert.
2. Die Gebäudeversicherung kann, wenn und solange wichtige Gründe vorliegen, ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder mit dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme vereinbaren.