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750 GVG CH-LU

§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Freiwillige Versicherung

Umfang der Versicherung
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§ 12 GVG · Freiwillige Versicherung

1. Gebäudeähnliche Objekte können bei der Gebäudeversicherung versichert werden.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung gebäudeähnlicher Objekte sinngemäss.

3. Die freiwillige Versicherung ist kündbar. Kündigungsberechtigt sind der Eigentümer und die Gebäudeversicherung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

4. Aus wichtigen Gründen kann die Gebäudeversicherung das Begehren um eine freiwillige Versicherung ablehnen.

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