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750 GVG CH-LU

§ 11 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausschluss

Umfang der Versicherung
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§ 11 GVG · Ausschluss

1. Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude ganz oder teilweise von der Versicherung ausschliessen, wenn und solange die Schadengefahr ausserordentlich gross ist.

2. Bei vollständigem Ausschluss des Gebäudes von der Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von § 37 bis zur Rückzahlung der Grundpfandschulden gewahrt, längstens jedoch während zweier Jahre vom Zeitpunkt des Ausschlusses an gerechnet.

3. Bei vollständigem Ausschluss ist die Prämie so lange voll zu entrichten, als die Gebäudeversicherung Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von Absatz 2 zu wahren hat, längstens jedoch zwei Jahre.

4. Bei teilweisem Ausschluss wird die Prämie nicht ermässigt.

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