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GVG
CH-LU
§ 10 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beginn und Erlöschen der Versicherungspflicht
Umfang der Versicherung
§ 10 GVG · Beginn und Erlöschen der Versicherungspflicht
1. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für ein Gebäude und endigt mit dessen Abbruch.