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750 GVG CH-LU

§ 10 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beginn und Erlöschen der Versicherungspflicht

Umfang der Versicherung
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§ 10 GVG · Beginn und Erlöschen der Versicherungspflicht

1. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für ein Gebäude und endigt mit dessen Abbruch.

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