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750 GVG CH-LU

§ 1 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechtsstellung

Rechtsstellung und Organisation
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§ 1 GVG · Rechtsstellung

1. Die Gebäudeversicherung Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern.

2. Die Gebäudeversicherung führt eine eigene, von der Staatsverwaltung unabhängige Rechnung.

3. Für Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung haftet nur deren Vermögen. Eine Haftung des Kantons besteht nicht.

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