§ 7 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Lohnanpassungen
§ 7 BVOL · Lohnanpassungen
1. Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse erfolgen nach jährlichen Vorgaben des Regierungsrates. Jedes Jahr erfolgt in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe. Vorbehalten bleibt § 8.
2. Lohnanpassungen innerhalb der Lohnstufe erfolgen jährlich. Vorbehalten bleibt § 8. Dabei sind die obere und die untere Grenze des Lohnbandes einzuhalten. Der Regierungsrat legt die verfügbaren Mittel und die Berechnungsregeln fest.
3. Erfüllt die Lehrperson die in der Funktionsumschreibung aufgeführten Aufgaben nicht oder fehlt infolge Absenzen ein Erfahrungszuwachs oder ist dieser deshalb gering, kann die zuständige Behörde den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe aussetzen.
4. Der Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe erfolgen auf Beginn des Schul- oder Studienjahres.