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75 BVOL CH-LU

§ 6 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen

Besoldungen
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§ 6 BVOL · Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen

1. Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in die Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Lehrpersonen, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht.

2. Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation und die Erfahrung der Lehrperson berücksichtigt. Der interne Quervergleich sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.

2bis Innerhalb der Lohnstufe wird der Lohn aufgrund des internen Quervergleichs festgelegt.

3. Dozierende der Fachhochschulen, die bezüglich der Fachkompetenz gemäss Funktionsumschreibung nur zwei von drei Kriterien erfüllen, werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. Dozierende, die nur ein oder kein Kriterium erfüllen, werden drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht.

4. Fällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss den Absätzen 1 oder 3 weg, können betroffene Lehrpersonen und Dozierende eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen.

5. Lehrpersonen, die nicht über die volle Ausbildung für ihre Funktion verfügen und deshalb in eine Lohnklasse unterhalb der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei zusätzlicher Entwicklung der Fachkompetenz und gutem Lehrerfolg in der Regel nach zehn Jahren einmalig in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden.

6. Lehrpersonen, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden

a. bei Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben mit Führungsverantwortung,

b. in Ausnahmefällen bei erfolgreicher Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben an der Schule nach Abschluss einer dem Schulbetrieb dienenden umfangreichen Zusatzausbildung.

7. Lehrpersonen des Ober- und des Kurzzeitgymnasiums, Lehrpersonen an der Maturitätsschule für Erwachsene, Lehrpersonen der Berufsfachschulen, der Berufsmittelschulen und der Fachmittelschulen und Lehrpersonen I des Untergymnasiums, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden

a. Vorhandensein eines Abschlussdiploms eines konsekutiven Masterstudienganges im Fachbereich an einer Universität oder Fachhochschule sowie eines höheren Lehramts oder einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II,

b. Auszeichnung durch Lehrerfolg und Engagement und

c. mindestens fünf Jahre einschlägige Erfahrung auf der betreffenden Schulstufe.

8. Entscheide nach den Absätzen 1-2bis sowie 4-7 sind von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung einer einheitlichen Einreihungs- und Einstufungspraxis in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal zu treffen. Bei den kommunalen und kantonalen Volksschulen ist für eine Höhereinreihung nach den Absätzen 5 und 6 die Dienststelle Volksschulbildung die zuständige Behörde.

9. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt für die Volksschule in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal Richtlinien über die Handhabung der Regelungen in den Absätzen 1-2bis sowie 4-7. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes. In den Richtlinien kann namentlich bei Vorhandensein eines altrechtlichen Abschlussdiploms die Voraussetzung gemäss Absatz 7a ausser Acht gelassen werden.

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