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BVOL
CH-LU
§ 5a Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Lohnband
Besoldungen
§ 5a BVOL · Lohnband
1. Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, dessen obere Grenze sich aus folgenden zwei Lohnanteilen ergibt
a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Minimalwert der Lohnklasse.
b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die Erfahrung. Er besteht aus 27 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Der Wert der Lohnstufe 27 entspricht dem Maximalwert der Lohnklasse.
2. Die untere Grenze des Lohnbandes verläuft 10 Prozent unterhalb der oberen Grenze.