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75 BVOL CH-LU

§ 2 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Rechtsverweis

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§ 2 BVOL · Rechtsverweis

1. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal anzuwenden

a. § 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen,

b. § 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch,

c. § 11: über die strukturellen Lohnanpassungen,

d. § 14a: über die Anerkennung in Form von Naturalleistungen,

e. * §§ 15 und 15a: über die besondere Sozialzulage und den Soziallohn,

f. § 20: über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge,

g. §§ 22-30: über den Spesenersatz,

h. * §§ 32 und 32a: über die Abfindung und deren Rückforderung,

i. § 33: über das Dienstaltersgeschenk,

j. § 34: über die Dienstjahre,

k. § 35: über die Leistungen im Todesfall,

l. § 36: über den Bezug der Sozialversicherungsprämien,

m. § 37: über die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung,

n. § 38: über die Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen.

2. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden

a. § 13a: über die Arbeitsmarktzulage,

b. § 14: über die Leistungszulage.

3. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen ist zusätzlich § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden.

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