§ 2 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Rechtsverweis
§ 2 BVOL · Rechtsverweis
1. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal anzuwenden
a. § 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen,
b. § 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch,
c. § 11: über die strukturellen Lohnanpassungen,
d. § 14a: über die Anerkennung in Form von Naturalleistungen,
e. * §§ 15 und 15a: über die besondere Sozialzulage und den Soziallohn,
f. § 20: über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge,
g. §§ 22-30: über den Spesenersatz,
h. * §§ 32 und 32a: über die Abfindung und deren Rückforderung,
i. § 33: über das Dienstaltersgeschenk,
j. § 34: über die Dienstjahre,
k. § 35: über die Leistungen im Todesfall,
l. § 36: über den Bezug der Sozialversicherungsprämien,
m. § 37: über die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung,
n. § 38: über die Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen.
2. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden
a. § 13a: über die Arbeitsmarktzulage,
b. § 14: über die Leistungszulage.
3. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen ist zusätzlich § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden.