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75 BVOL CH-LU

§ 12 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Besoldungsbesitzstand

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 12 BVOL · Besoldungsbesitzstand

1. Die Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. August 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2006 entspricht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. Oktober 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats September 2006 entspricht.

3. Die Zuordnung zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste wird den Lehrpersonen und den Fachpersonen der schulischen Dienste bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Erlasse schriftlich mitgeteilt.

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