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75 BVOL CH-LU

§ 11a Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Entschädigung für private mobile Endgeräte

Spesenersatz
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§ 11a BVOL · Entschädigung für private mobile Endgeräte

1. Für die Verwendung eines privaten mobilen Endgerätes haben Lehrpersonen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von maximal 300 Franken pro Schuljahr, wenn sie das Gerät regelmässig für die Erfüllung ihrer Dienstpflicht benützen müssen und ihnen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt das Nähere in einer Weisung. Es bestimmt insbesondere die Fälle, in denen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.

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