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75 BVOL CH-LU

§ 11 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Dienstjahre

Besoldungen
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§ 11 BVOL · Dienstjahre

1. Ab 1. Januar 1990 gelten als Dienstjahre zwölf Monate öffentlich-rechtlichen Dienstes beim gleichen Gemeinwesen. Die Dienstjahre als Lehrperson im Sinn von § 1 der Personalverordnung gelten für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes als Dienstzeit beim Kanton. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson werden die beim Kanton als Angestellte oder Angestellter geleisteten Dienstjahre angerechnet. Nicht angerechnet werden Stellvertretungsaufträge von maximal viermonatiger Dauer.

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