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75 BVOL CH-LU

§ 10 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) - Besoldung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Besoldungen
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§ 10 BVOL · Besoldung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1. Ein Stellvertretungsauftrag ist ein Einsatz für eine an der Arbeitsleistung verhinderte Lehrperson. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach Absatz 2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die länger als vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach § 6. Bei Kurzzeit-Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen bleibt die Regelung gemäss Anhang 2 vorbehalten.

2. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit entsprechendem Lehrdiplom und der Funktion entsprechender Fachausbildung werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung drei bis fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. § 6 Absätze 8 und 9 gelten sinngemäss.

3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel im Stundenlohn entschädigt.

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