§ 9d Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Kostenpflicht Dritter
§ 9d Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Kostenpflicht Dritter
1. Als Verkehrsdienst im Sinn von § 100 Absatz 3a des Gesetzes gelten
a. Verkehrsregelung bei Festanlässen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen,
b. Verkehrsregelung bei Unfällen im Strassenverkehr,
c. Verkehrsregelung zur Unterstützung der Luzerner Polizei.
2. Als technische Einsätze im Sinn von § 100 Absatz 3c des Gesetzes gelten
a. Einsätze bei Fahrzeugbränden,
b. Einsätze bei Schiffsbränden,
c. Einsätze bei Wasserschäden in Gebäuden, die kein Elementarereignis darstellen,
d. Befreiung von Personen aus Liftanlagen,
e. Einsätze mit Sprungrettern oder Sprungpolstern,
f. Unterstützung bei Einsätzen der Luzerner Polizei oder des Rettungsdienstes,
g. Kontrollen von Brandmeldeanlagen bei Fehlalarmen,
h. Heuwehreinsätze.
3. Das Feuerwehrinspektorat erlässt Weisungen für die Rechnungsstellung für den Kostenersatz Dritter durch die Gemeinden der Ortsfeuerwehren und durch die Stützpunktgemeinden.