§ 9c Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Kosten der regionalen Stützpunkte für den Strassenrettungsdienst
§ 9c Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Kosten der regionalen Stützpunkte für den Strassenrettungsdienst
1. Die Kosten des Unterhalts, der Ausbildung und der Ausrüstung, mit Ausnahme der Investitionskosten für die Fahrzeuge für den Strassenrettungsdienst der regionalen Stützpunkte Emmen, Hochdorf, Stadt Luzern, Schüpfheim, Region Sursee, Willisau und Wolhusen werden wie folgt getragen
a. zu 50 Prozent durch die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl,
b. zu 35 Prozent durch den Kanton,
c. zu 15 Prozent aus den Aufwandentschädigungen für Feuerwehreinsätze gemäss § 94a des Gesetzes.
2. Das Feuerwehrinspektorat beschafft die Fahrzeuge für den Strassenrettungsdienst für die in Absatz 1 erwähnten Stützpunkte und finanziert sie aus den Einnahmen der Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes. Die Amortisation dieser Investitionskosten wird in den Folgejahren wie folgt getragen
a. zu 50 Prozent durch die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl,
b. zu 30 Prozent durch den Kanton,
c. zu 20 Prozent durch die Gebäudeversicherung Luzern zulasten der Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes.
3. Das Feuerwehrinspektorat führt die Rechnung für den Strassenrettungsdienst der regionalen Stützpunkte. Es stellt den Gemeinden jeweils im ersten Quartal eines Jahres gestützt auf die im laufenden Jahr zu erwartenden Kosten sowie für die Amortisation von Investitionskosten für Fahrzeuge Rechnung. Beiträge der Gemeinden an ausserkantonale Stützpunkte sind zu berücksichtigen. Soweit die Einnahmen aus den Aufwandentschädigungen für Feuerwehreinsätze für den Kostenanteil gemäss Absatz 1c nicht ausreichen, wird der Fehlbetrag je hälftig den Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl und der Luzerner Polizei in Rechnung gestellt.