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CH-LU
§ 9b Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Aufgaben der regionalen Stützpunkte
Feuerwehrwesen
§ 9b Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Aufgaben der regionalen Stützpunkte
1. Regionale Stützpunkte leisten Einsätze und Unterstützung
a. bei Schadenereignissen in Tunnels, Bahnanlagen und auf Strassen, einschliesslich des Strassenrettungsdienstes,
b. bei Ereignissen, in denen spezielle Rettungsgeräte, wie namentlich Autodrehleitern oder Hubrettungsfahrzeuge, benötigt werden,
c. bei einfachen Rettungen aus der Höhe und Tiefe.
2. Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den regionalen Stützpunkten die Aufgaben- und Einsatzgebiete zu.