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740a CH-LU

§ 9a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Periodische Kontrolle von Gebäuden durch die Gebäudeversicherung

Kaminfegerdienst und Feuerschau - Feuerschau
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§ 9a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Periodische Kontrolle von Gebäuden durch die Gebäudeversicherung

1. Die periodischen Kontrollen von Gebäuden und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, sind durch die Gebäudeversicherung in der Regel alle zehn Jahre durchzuführen.

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