§ 6 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz - Reinigungsfristen
§ 6 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz · Reinigungsfristen
1. Feuerungs- und Abgasanlagen zu Kochzwecken, zur Raumheizung und zur Warmwasseraufbereitung sind mindestens wie folgt zu kontrollieren und wenn nötig reinigen zu lassen
a. * Anlagen für flüssige Brennstoffe: einmal im Jahr,
1. * ...
2. * ...
3. * ...
b. * Anlagen für feste Brennstoffe: einmal im Jahr,
1. * ...
2. * ...
3. * ...
c. * Anlagen für gasförmige Brennstoffe
1. * ...
2. * Leistung bis 70 kW: alle zwei Jahre,
3. * Leistung über 70 kW: einmal im Jahr.
d. * Anlagen für verschiedene Brennstoffe: Die vorstehenden Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden. Massgebend ist die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe.
2. Die Reinigungsfristen für gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen (Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.) sind mit der Betriebsleitung zu vereinbaren. Sie richten sich sinngemäss nach Absatz 1.
3. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
4. Bei den Reinigungsfristen gemäss Absatz 1 werden ein störungsfreies Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit und eine dabei zu erwartende Verschmutzung vorausgesetzt. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit dem beauftragten zugelassenen Kaminfegermeister oder der beauftragten zugelassenen Kaminfegermeisterin von den festgelegten Fristen abzuweichen.